Sportplatzordnung

Stadionordnung

1.SV Sennewitz

Am Tonloch 20

06193 Petersberg/OT Sennewitz

 

 

 

Präambel

 

In der Präambel einer Stadionordnung sind

- Sinn und Zweck dieser Regelung sowie

- die rechtlichen Grundlagen (bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich) unter Anführung der gesetzlichen

Ermächtigungen anzuführen.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Sennerwitzer Sportplatzes.

 

§ 2

Widmung

 

Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen

mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht

nicht.

Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem 

Recht.

 

§ 3

Aufenthalt und Videoüberwachung

 

In den Versammlungsstätten und Anlagen des Sennewitzer Sportplatzes dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

 

Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Stadion während der Veranstaltungen nur in Begleitung eines volljährigen Aufsichtsberechtigten gestattet.

Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regeln des allgemeinen Hausrechts.

Das Stadion und das Umfeld werden vor, während und nach der Veranstaltung videoüberwacht.



§ 4

Eingangskontrolle

 

Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin durchsuchen und untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, haben keinen Anspruch auf das Betreten des Stadion und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

 

§ 5

Verhalten im Stadion

 

Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben allen der Sicherheit und Ordnung im Stadion dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

§ 6

Verbote

 

Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist;

Waffen jeder Art;

Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;

Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

mechanisch betriebene Lärminstrumente;

alkoholische Getränke aller Art;

Tiere;

Laser-Pointer.

Verboten ist den Besuchern weiterhin:

jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung  gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem rassistische, fremdenfeindliche,

 

[1] Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Der Hessische VGH (2.12.1999, Az 11 UE 3437/95), hat zum nichtstrafbaren Zeigen der Reichskriegsflagge (d.h. ohne das Hakenkreuzsymbol) festgestellt, dass die öffentliche Ordnung dann gestört ist, wenn durch die Verwendung der Reichskriegsflagge bei den Beobachtern insinuiert und deutlich gemacht wird, dass man bereit sei, diese ein geordnetes Zusammenleben negierenden Parolen – gemeint sind Hetzparolen gegen Ausländer und politisch Andersdenkende im Rahmen von Kundgebungen und Veranstaltungen rechtsradikalter Parteien -  mit Gewalt durchzusetzen. Auf den Bereich von Fußballveranstaltungen umgesetzt, heißt dies, dass das Tragen eines Kleidungsstückes mit der Aufschrift Thor Steinar oder Consdaple für sich betrachtet noch nicht die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört. Erst im Kontext mit dem Gesamtverhalten des Trägers in einer Gruppe Gleichgesinnter unter aggressiver Grundhaltung und mit entspr. Gesamtgehabe – Glatze, entspr. Stiefel – kann berechtigter Weise von einer solchen Gefährdung ausgegangen werden.

 

extremistische, diskriminierende und rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;

nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

mit Gegenständen aller Art zu werfen;

Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

ohne Erlaubnis der Kommune oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

 

§ 7

Haftung

 

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch

Dritte verursacht wurden, haftet der Stadionbetreiber nicht.

Unfälle oder Schäden sind dem Stadionbetreiber unverzüglich zu melden.

§ 8

Folgen bei Zuwiderhandlungen

 

(Anmerkung: Diese Regelungen gelten nur, wenn die Stadionordnung als öffentlich-rechtliche Vorschrift, z.B. in Form einer Satzung oder Gefahrenabwehrverordnung erlassen worden ist)

Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1000 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602, zuletzt geändert: 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) belegt werden.

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Das Gleiche gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen.

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt

 

 

§ 9

Bindungswirkung

 

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion entsteht mir dem Zutritt zum Gelände.

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